Alle zwei Jahre wird ein neuer Schützenkönig ausgeschossen, anschließend findet dann das traditionelle Schützenfest statt. Dieses Schützenfest ist mittlerweile eine feste Größe in dem Vereinsleben in Löhlbach und wird immer wieder auch von vielen auswärtigen Besuchern gerne aufgesucht.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützenverein 1962 e.V. Löhlbach "und hat seinen Sitz In
Löhlbach. Er ist Im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankenberg unter VR 150 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts" Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist
die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht Insbesondere durch:
1. die Pflege und Förderung des Schießsportes auf sportlicher Grundlage,
2. die Betreuung der Jugendlichen,
3. die Unterhaltung des Schützenhauses,
4. die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportllcher Art und die Pflege und Förderung des
bürgerlichen Gemeinsinns,
5. die Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von
parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Geschichtspunkten
seine Mitglieder geistig und sittlich zu kräftigen,
6. die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft seine Mitglieder miteinander zu
verbinden,
7. die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher
Grundlage seine Mitglieder zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der
demokratischen Weltanschauung heranzubilden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zahlungen der
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bleiben hiervon ausgenommen und sind
ausdrücklich bis zur gesetzlichen Höchstgrenze ertaubt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V .. Er erkennt vorbehaltlos
die Hauptsatzung des Bundes und die seiner Fachverbände an.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
I. Der Verein hat
a.)aktive Mitglieder über 18 Jahre
b.)aktive Mitglieder unter 18 Jahre {das Nähere bestimmt die Sportordnung)
c.) passive Mitglieder
d.) Ehrenmitglieder
II. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle
Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen
guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
III. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch
eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins zu achten und ohne Vorbehalt
anzuerkennen.
IV. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben,
können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie zahlen keinen Beitrag.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Eintritt zu allen Vereinsveranstaltungen.
Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall entschieden.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu
besetzenden Ämter wählbar. Die Interessen der Mitglieder unter 18 Jahren werden von einem
durch sie gewählten Vertrauensmann vertreten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten
Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon
ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die
Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem
Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den
Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. ( § 5 Abs.4 ).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung
einzulegen. Die Hauptversammlung entscheidet durch Beschluß endgültig.
Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf den Verein und seine Einrichtungen.
Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag.
Die Höhe des Betrages, bestimmt die Hauptversammlung.
§8 Leitung und Verwaltung
I. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Kassierer. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der 1. Vorsitzende und der
Kassierer dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden (der Kassierer weiter nur bei Verhinderung auch des 2.
Vorsitzenden) auszuüben.
II. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre Gewählt.
III. Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden In der Leitung des Vereins. Ihm obliegt
es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderausschüsse zur
Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.
Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
IV. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen
und Beschlüsse wird von dem Schriftführer Protokoll geführt, welches vom
1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
V. Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung
vorzunehmen und dafür in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§9 Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann sich für
seine Tätigkeit eine Vergütung Im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG bis zu den gesetzlichen
Höchstgrenzen gewähren.
§ 10 Der Vorsitzende beruft alljährlich spätestens 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres die
Hauptversammlung ein.
Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher durch Brief oder per Email unter Mitteilung
der einzelnen Punkte der Tagesordnung verteilt oder verschickt worden sein.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a.) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
b.) Entlastung des Vorstandes
c.) Anfallende Wahlen des Vorstandes und Kassenprüfer
d.) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes
e.) Beschlußfassung über An- oder Verkauf von Grundstücken
f.) Satzungsänderungen
g.) Verschiedenes
Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über jede Hauptversammlung Ist Protokoll
zu führen. Dieses Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von
einer Woche einberufen.
Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von
mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes
verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Hauptversammlung.
§ 12 Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der
Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
a.) Änderung der Satzung,
b.) Ausschluß eines Mitgliedes,
c.) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder
sich entscheiden, den Verein weiterzuführen. In diesem falle kann der Verein nicht
aufgelöst werden.
§ 13 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Haina (KI.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Ortsteil Löhlbach zu verwenden hat.
Vor der Verwendung des Vermögens, ist das zuständige Finanzamt noch zu hören.
Vorstehende Satzung wurde In der Hauptversammlung am 03.07.2009 gemäß Anwesenheitsliste
einstimmig angenommen.
Löhlbach, 03.07.2009